Neue Schutzzonen

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klicken zum VergrößernMit Wirkung zum 25.03.2005 sind zusätzlich zu dem Sperrgebiet der Achenmündung weitere Schutzzonen eingerichtet worden. Hier ist nicht nur die Schiff- und Floßfahrt im Sinne des Art. 27 Abs. 5 BayWG verboten, sondern auch die Ausübung des Gemeingebrauchs wie Baden, Tauchen, Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie der Betrieb von Modellbooten.

Dies betrifft insbesondere den größten Teil der Herreninsel und der Halbinsel Sassau. Es wird zwischen Ganzjahres-Verboten und solchen, die vom 01.03. bis 31.07. eines Jahres gelten, unterschieden.

Es sind spärlich Begrenzungsbojen ausgelegt worden (s. Bild).

Nachfolgend finden Sie den vollständigen Wortlaut gemäß dem Amtsblatt für den Landkreis Traunstein vom 24. März 2005 sowie eine verkleinerte Abbildung der Übersichtskarte (Anhang zur Verordnung).

Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung am 14.03.2005 ausgefertigten Pläne vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 5.000 können u. a. bei den betreffenden Gemeinden, bei der Seenverwaltung Chiemsee in Prien oder bei der Polizeiinspektion Prien eingesehen werden.


SG 16  -    641/10-15

Verordnung des Landratsamtes Traunstein zur Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs am Chiemsee zur Schaffung von Ruhezonen für Vögel und Fische sowie zum Schutz des Schilfbestandes

 vom 14. März 2005


Anlage :    Übersichtslageplan M 1 : 50.000 vom 06.12.2000


Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund Art. 22, Art. 27 Abs. 5 Satz 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2003 (GVBl S. 482) in Verbindung mit § 49 der Schifffahrtsordnung - SchO - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10.02.1981 (GVBl S. 33), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 08.06.2001 (GVBl S. 340) zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt an den Ufern des Chiemsees folgende

Verordnung


§ 1
Ziele und Schutzzweck

1Die in § 2 näher bezeichneten Gebiete auf dem Chiemsee werden als Ruhezonen für Vögel und Fische ausgewiesen, da diese Zonen zum einen für die fischereiwirtschaftliche Nutzung und für den Fischartenschutz (Jungfischbereich, Laichhabitate) von erheblicher Bedeutung und zum anderen bedeutsame internationale Vogelbrutgebiete (SPA-/FFH-Gebiet und Ramsar-Gebiet) für Wasservögel und Röhrichtbrüter während der Brut-, Mauser- und Durchzugszeit sind. 2Weiteres Ziel ist es, den am Chiemsee rückläufigen Schilfbestand in seinen Kernbereichen zu sichern. 3Es muss deshalb insbesondere zur Beschränkung des immer stärker zunehmenden Freizeitbetriebes die Ausübung des Gemeingebrauchs am Chiemsee, zumindest in diesen bedeutsamen Bereichen, reglementiert werden.

§ 2
Schutzgegenstand und Schutzgrenzen

(1) Als Ruhezonen für Vögel und Fische sowie zum Schutz des Schilfbestandes werden seeseitig folgende Bereiche auf dem Chiemsee, Fl. Nr. 1 der Gemarkung Seebezirk Chiemsee, ausgewiesen:
1) Rottspitz, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Übersee (Karte 1, Gebiet 7);
2) Seebruck-Esbaum, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Seeon-Seebruck (Karte 2, Gebiet 6);
3) Ost-, Süd- und Westufer Herreninsel, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Chiemsee (Karte 3, Gebiete 4 und 5);
4) westlicher Kailbacher Winkl mit dem im Landkreis Traunstein befindlichen Bereich der Halbinsel Sassau, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Breitbrunn (Karte 4, Gebiet 3).
(2) 1Die Lage der einzelnen Schutzzonen auf dem Chiemsee nach Abs. 1 ergibt sich aus dem anliegenden Übersichtslageplan der Regierung von Oberbayern vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 50.000, der Bestandteil dieser Verordnung ist. 2Für die genaue Festlegung der Grenzen der Schutzzonen gelten die Karten 1 – 4 der Regierung von Oberbayern vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 5.000, die bei den Landratsämtern Traunstein und Rosenheim sowie bei den Gemeinden Übersee, Seeon-Seebruck, Chiemsee und Breitbrunn (beide Verwaltungsgemeinschaft Breitbrunn) niedergelegt sind und verwahrt werden; sie können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 3Auf die Schutzzonen ist in der Natur am Ufer durch entsprechende Tafeln hingewiesen; seeseitig sind die Grenzen der Ruhezonen durch Bojen gekennzeichnet.

§ 3
Verbote

(1) Die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayWG, d. h. insbesondere das Baden, Tauchen, Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich dem Betrieb von Modellbooten sowie die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Sinne des Art. 27 Abs. 5 BayWG (Wasserfahrzeuge aller Art, die nicht unter den Gemeingebrauch fallen)  ist wie folgt verboten:
1) Für die Bereiche:
Seebruck-Esbaum und Ostufer Herreninsel gilt ein ganzjähriges Verbot;
2) für die Bereiche:
Rottspitz, Süd- und Westufer der Herreninsel, westlicher Kailbacher Winkl mit dem im Landkreis Traunstein befindlichen Bereich der Halbinsel Sassau gilt das Verbot jeweils für die Zeit vom 01.03. - 31.07. eines jeden Jahres.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 sind ausgenommen
1) die rechtmäßige Ausübung der Berufsfischerei und des Eissports,
2) die Nutzung der rechtmäßig vorhandenen Anlagen im Gewässer durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, bei Bootsbenutzung unter zügigem Durchfahren der Schutzzonen,
3) Unterhaltungsmaßnahmen an den Anlagen gemäß Nr. 2 und am Gewässer im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
4) die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
5) Einsatzfahrzeuge der Wasserwacht, der Polizei, der Wasserwirtschaftsverwaltung, der grundbesitzverwaltenden Behörde (Bayer. Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen) sowie des Abwasser- und Umweltverbandes Chiemsee.

§ 4
Ausnahmen

(1) Das Landratsamt Traunstein kann in Einzelfällen auf Antrag von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1. überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Ausnahmen erfordern oder
2. die Befolgung des Verbots im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Weitergehende Regelungen nach anderen Vorschriften, insbesondere der Schifffahrtsordnung, der Chiemsee-Schutzverordnung und der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mündung der Tiroler Achen“ bleiben hiervon unberührt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwider handelt oder
2. eine nach § 4 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen und Auflagen zu befolgen.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein in Kraft.


LANDRATSAMT TRAUNSTEIN
Traunstein, den 14.03.2005



Hermann Steinmaßl
Landrat


Ruhezonenkarte

Wiedergabe nicht maßstabsgerecht
Veröffentlichung auf dieser Webseite mit freundlicher Genehmigung des Landratsamts Traunstein


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